In der Betriebshaftpflichtversicherung ist es essentiell, das versicherte Risiko möglichst exakt festzulegen. Dabei ist auch der Umfang der jeweiligen Gewerbeberechtigung entscheidend. Dies und bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften wurde einem Betrieb deckungsrechtlich zum Verhängnis (OGH 7 Ob 198/20y, versdb 2021, 17).
Die Klägerin (VN), deren Geschäftszweig laut Firmenbuch der „Betrieb einer Wasserschischule“ ist, betreibt am Wörthersee seit 25 bis 30 Jahren ein gewerbliches Schifffahrtsunternehmen, eine Wasserschischule und bietet auch Motorboottaxi- und Charterfahrten an. Sie verfügt seit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit als Wasserschischule über zwei Motorboote. Die der Klägerin aufgrund §§ 74 bis 89 SchFG, BGBl I 1997/62, behördlich verliehene Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt auf dem Wörthersee, umfasst seit Jahrzehnten folgenden Berechtigungsumfang:
„Bereitstellen von 2 Fahrzeugen (Motorboote) zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr und zur Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, und zwar zum Schleppen von Wasserschisportlern, Fluggeräten und sog. Fun-Geräten.“
Es besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der Beklagten (Versicherer).
Die Bezeichnung des Betriebs der Klägerin in der Polizze lautete auf „Wasserschischule inkl. Funsport-Aktivitäten“, die versicherte Betriebsart wurde als „Sportartikel reiner Handel“ bezeichnet.
Als Betriebsart für die Haftpflichtversicherung wurde im Antrag „Sportartikel reiner Handel ohne Montage“ und als Betriebsbezeichnung „Wasserschischule inkl. Funsport-Aktivitäten (Banane, Reifen, Gleitschirm etc.)“ angegeben. Weiters wurde vom Mitarbeiter folgender Text für die Haftpflichtversicherung formuliert:
„Sonderdeckung: Versichertes Risiko: Wasserschischule inkl 2 Lehrer (H456–1) 2 Hilfskräfte, 2 Bananen, 4 Reifen und 2 Gleitschirme und 2 Floße (lt. Vorvertrag) Zusätzlich 2 Motorboote (H448) über 200 kw lt. Vorvertrag. …“
Die Bezeichnung der Betriebsart als „Sportartikel reiner Handel ohne Montage“ stammte von der Beklagten. Dabei handelte es sich um die Gefahrenklasse, in welche eine Wasserschischule einzuordnen war, zumal es im internen Programm der Beklagten eine Betriebsart „Wasserschischule“ nicht gab.
Mag. R***** G***** („Lenker“) kam im Zuge von Urlauben/Besuchen am Wörthersee regelmäßig auf den Geschäftsführer der Klägerin zu, um stundenweise ein Motorboot gegen Entgelt zu chartern. Der Lenker verfügte seit 2010 oder 2011 über einen Bootsführerschein und lenkte seither insgesamt ca. fünf Mal ein Motorboot, dies jeweils bei der Klägerin. Sowohl in den Jahren vor 2017 als auch im Jahr 2017 äußerte der Lenker dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber das Ersuchen, dass sich – aufgrund seiner geringen Erfahrung – bei den Bootsfahrten jeweils ein professioneller Bootsführer der Klägerin mit an Bord befinden sollte. Diesem Ersuchen wurde stets nachgekommen. Der Geschäftsführer der Klägerin wusste, dass der Lenker das Motorboot während diesen Fahrten selbst lenkte und hatte nichts dagegen, zumal dieser auch über einen Bootsführerschein verfügte und ihm bekannt war, dass Gäste in Anwesenheit des Schiffsführers das Steuer übernehmen dürfen.
Am Unfallstag charterte der Lenker ein Motorboot der Klägerin (Marke Malibu Response mit einer Motorleistung von 246 kW/334 PS) samt Fahrer, dem Mitarbeiter der Klägerin M***** R***** („Bootsführer“), der über einen Motorbootführerschein verfügte. Das Motorboot war laut Zulassungsurkunde für den Verwendungszweck „Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr und zur Erbringung sonstiger Leistungen und zwar zum Schleppen von Wasserschisportlern und sog. Fun-Geräten“ zugelassen.
Die Bootsfahrt gestaltete sich derart, dass der „Bootsführer“ den Lenker und dessen drei Freunde, darunter M***** S***** („Unfallopfer“), mit dem Motorboot gegen Mittag in P***** abholte. Danach fuhr man zum Essen in ein Lokal nach R*****, bei welchem der Lenker zwei oder drei Gläser Wein und ein Glas Gin Tonic zu sich nahm. Der „Bootsführer“ befand sich am Tisch mit den vier Personen. Im Anschluss kam es nach einer weiteren Fahrt mit dem Motorboot zu einem Treffen des Lenkers und seinen drei Freunden mit dem Geschäftsführer der Klägerin und zwei weiteren Personen um ca 16:15 h in der Schiffswerft in K*****; der „Bootsführer“ war bei diesem Treffen nicht anwesend. Diese sieben Personen tranken zusammen etwa drei Viertel einer Flasche Rum (Fassungsvermögen 0,75 l); der Lenker konsumierte zwei Gläser Rum. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte „nicht den Eindruck, dass der Lenker alkoholisiert war, zumal dieser eine schmale Gangway zum Boot gehen musste und ihm nicht aufgefallen wäre, dass der Lenker betrunken gewesen wäre“. Auch der Geschäftsführer der Klägerin merkte aufgrund des konsumierten Rums keine Beeinträchtigungen bei sich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der „Bootsführer“ eine Alkoholisierung des Lenkers bemerkte.
Der Lenker, seine Freunde und der „Bootsführer“ gingen danach wieder zum Motorboot, um zurück zum Ausgangspunkt zu fahren. Der Geschäftsführer der Klägerin nahm zu diesem Zeitpunkt wahr, dass der Lenker in das Motorboot stieg; danach drehte sich der Geschäftsführer der Klägerin um und ging weg. Der Lenker setzte sich vor dem Wegfahren sofort ans Steuer und teilte dem „Bootsführer“ mit, dass er nun fahren möchte, womit dieser einverstanden war.
Der Lenker steuerte sodann das Motorboot mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h. Nach ca. zehn Minuten Fahrzeit kam es durch ein Lenkmanöver des Lenkers dazu, dass das Unfallopfer aus dem Boot hinausgeschleudert, vom Boot überfahren und tödlich verletzt wurde.
Der „Bootsführer“ befand sich während der gesamten Fahrt an Bord und steuerte das Boot die meiste Zeit selbst. Es kann nicht festgestellt werden, dass der „Bootsführer“ zum Unfallszeitpunkt leitender Angestellter der Klägerin war.
Bei zwei um 18:20 h und 18:21 h durchgeführten Atemluft-Alkoholtests wies der Lenker Messwerte von 0,59 mg/l bzw 0,62 mg/l auf.
Der Lenker wurde strafrechtlich wegen grob fahrlässiger Tötung nach § 81 Abs 1 und 2 StGB und Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB rechtskräftig zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Strafverfahren gegen ihn und den „Bootsführer“ hatten sich die Hinterbliebenen des Unfallopfers als Privatbeteiligte angeschlossen.
Die Beklagte bestritt die Deckungspflicht. Der Unfall sei auf Aktivitäten zurückzuführen, die außerhalb der Konzession und außerhalb des Versicherungsschutzes lägen. Es lägen zudem subjektive Risikoausschlüsse vor, die darauf abstellen würden, dass jemand bewusst den für seinen Betrieb geltenden Vorschriften zuwiderhandle.
Gegenstand des Vertrags zwischen Klägerin und Lenker war die Überlassung bzw das Chartern des Boots zum eigenständigen Lenken. Dass ein erfahrenerer „Bootsführer“ mit an Bord war, der das Boot hier – auf Wunsch des Lenkers – auch längere Zeit steuerte, und der Kunde nicht im vollen Umfang von der ihm vertraglich vereinbarten Möglichkeit Gebrauch machte, selbst zu fahren, ändert nichts daran, dass die vereinbarte entgeltliche Leistung, bei deren Erbringung es letztlich auch zum tödlichen Unfall kam, darin bestand, dass dem Kunden das Boot überlassen wurde und er – und nicht der „Bootsführer“ der Klägerin – bestimmen sollte und konnte, ob, wann und wie er selbst das Boot führte.
Die betriebliche Tätigkeit der Klägerin, im Zuge derer sich der Unfall ereignete, fällt damit wegen Verletzung des SchFG und der zu seiner Umsetzung erlassenen V des Krnt LH, Krnt LGBl 2016/53, sowie wegen Überschreitung der Konzession nicht in den Schutzbereich des versicherten Risikos der Betriebshaftpflichtversicherung.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann die begehrte Feststellung betreffend die Gewährung von Deckungsschutz auch nicht auf schadenersatzrechtliche Erwägungen gestützt werden. Im vorliegenden Fall war dem Mitarbeiter der Beklagten zwar bekannt, dass die Klägerin bei Abschluss der Versicherung jeweils eine bestmögliche und umfassende Absicherung wollte und dass es beim Betrieb der Klägerin Kunden gab, die den Bootsführerschein hatten und im Beisein des Bootsführers das Steuern des Boots der Klägerin übernommen hatten. Daraus musste er aber noch nicht schließen, dass die Klägerin ihre Motorboote Kunden auch vereinbarungsgemäß vercharterte und zum eigenständigen Lenken gegen Entgelt überließ, ihnen also gerade mehr als bloß die Möglichkeit einräumte, unter Anleitung eines für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebs sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Fahrzeug weiterhin verantwortlichen Schiffsführers (§ 5 Abs 2 SchFG) vorübergehend das Steuer zu übernehmen. Hier steht nicht fest, dass diese konkrete Geschäftspraxis der Klägerin gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten angesprochen worden ist oder ihm diese aus anderen Umständen erkennbar sein musste; dies hat die Klägerin im Verfahren auch gar nicht behauptet. Damit war der Mitarbeiter der Beklagten aber auch nicht dazu verhalten, die Klägerin in diesem Zusammenhang über eine Deckungslücke aufzuklären, zumal – wie oben dargelegt – ein redlicher und verständiger Versicherungsnehmer nicht die Erwartung einer über die Konzession des Betriebs hinausgehenden Deckung haben konnte.
Nach den Feststellungen hat der Geschäftsführer der Klägerin mit dem – schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nüchternen – Lenker hochprozentigen Alkohol getrunken, bevor dieser die vereinbarte Bootsfahrt alkoholisiert (mit eine Stunde nach dem Unfall objektivierten rund 1,2 Promille Atemluftalkohol) fortsetzte. Auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin – anders als der „Bootsführer“ – vom vorherigen Alkoholkonsum des Lenkers nichts gewusst haben sollte, hat er doch das Boot bewusst einer Person überlassen, die in seinem Beisein zwei Gläser Rum getrunken hatte und damit den gesetzlichen Grenzwert für einen Schiffsführer von 0,1 g/l (0,1 Promille) überschritten haben wird. Der Geschäftsführer der Klägerin hätte sich unter solchen Umständen nicht mit einem äußerlichen Eindruck, wonach der Lenker die schmale Gangway zum Boot noch unfallfrei begehen konnte, begnügen dürfen, sondern entweder einen entsprechenden objektivierenden Test der Fahrtüchtigkeit des Lenkers veranlassen oder dafür Sorge tragen müssen, dass dieser nach einem solchen Alkoholkonsum nicht mehr selbst – wie es den mit ihm zuvor getroffenen Vereinbarungen entsprochen hätte – eigenverantwortlich das Boot führt. Insofern ist dem Geschäftsführer der Klägerin selbst vorzuwerfen, bewusst den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt zu haben, indem er es zugelassen hat, dass entgegen § 5 Abs 2 SchFG ein geistig und körperlich konkret ungeeigneter Schiffsführer das Boot in Betrieb nimmt und lenkt. Auch aus diesem Grund ist die Beklagte nicht zur Deckung verpflichtet.
Autor: Ewald Maitz, MLS (Foto) – www.knowhow-versicherung.at
versdb – Datenbank: www.versdb.at
versdb – Zeitschrift: www.versdb.at/print

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