Tanja Henschel
Was ist auf dem Wasser im Barßeler Hafen und Nordloher-Barßeler Tief erlaubt und was nicht? Die NWZ hat nachgehört.
Barßel Nach wie vor bewegt Barßel das tragische Bootsunglück in der Nacht zu Sonnabend, 27. August, bei dem zwei Sportboote zusammenstießen. Zwei der acht Insassen wurden getötet. Die Gruppe war nach dem Hafenfest zu einer Tour gestartet.
Die NWZ hat nun einmal bei der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt/Ammerland sowie der Wasserschutzpolizeiinspektion nachgehört, was eigentlich beim Befahren des Barßeler Hafens und auch auf dem Nordloher-Barßeler Tief für Regelungen für Sportbootfahrer gelten. Dabei greifen als Rechtsgrundlage die Verordnung des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) sowie eine Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg.
Für das Befahren der genannten Gewässerbereiche mit Sportbooten ist kein Sportbootführerschein erforderlich. Mit der Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit zehn km/h mit dem Strom und sieben km/h gegen den Strom auf ein geringes Maß beschränkt. Damit wurde eine Regelung getroffen, die nahezu alle Gefahren ausschließt. Eine Begrenzung der PS-Stärke ist nicht vorgesehen. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg lässt für den Bereich Wasserfahrzeuge mit und ohne Eigenantrieb über fünf Meter Länge und 1,50 Meter Breite im Rahmen der Schifffahrt zu. Dies gilt nicht für Gewässer in den Landkreisen Ammerland und Leer. Dazu gehören die Bereiche am nördlichen Ufer des Nordloher-Barßeler-Tiefs.
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Gemäß § 32 Absatz 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes darf jedermann schiffbare Gewässer zur Schifffahrt benutzen. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung. In der Niedersächsischen Verordnung über schiffbare Gewässer ist weder die Soeste noch das Nordloher-Barßeler Tief genannt.
Die Verordnung beziehungsweise Allgemeinverfügung enthalten keine Alkoholgrenzwerte. Anwendbar ist hierzu aber der § 315a des Strafgesetzbuches (StGB), Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs. Hiernach kann nicht nur derjenige bestraft werden, der z.B. wegen des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, sondern auch derjenige, der grob pflichtwidrig gegen Rechtsvorschriften verstößt. In beiden Fällen greift § 315a StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe – aber nur, wenn durch das Verhalten Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
Weder mit der Verordnung des NLWKN noch mit der Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg werden andere schifffahrtsrelevante Vorschriften auf das Nordloher-Barßeler Tief übertragen. In der Folge gelten hier keine verkehrsrechtlichen Vorschriften, die über die Geschwindigkeitsregelung hinausgehen – wie zum Beispiel Fahrregeln, die vorgeschriebenen Sichtzeichen (beispielsweise Beleuchtung) sowie sonstige erforderliche Ausrüstung der Wasserfahrzeuge oder Zulassung und Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge.
Auch die Gewässer und Wasserwege im Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt/Ammerland und der Wasserschutzpolizeiinspektion werden im Rahmen der üblichen Streifentätigkeiten überwacht. Bei Feststellungen, die möglicherweise Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit sich bringen, werden selbstverständlich entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Vergleichbare Fälle sind in diesem Bereich nicht bekannt.
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